Satzung

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Satzung-Foerderverein-der-Ortsfeuerwehr-Suderburg-2018-06-22

§ 1 Name, Sitz des Vereines

1.1 Der Verein führt den Namen „Förderverein der Ortsfeuerwehr Suderburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist 29556 Suderburg, Waldstrasse 6.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist
  • die Förderung des Feuerschutzes, insbesondere durch die Förderung des Feuerlöschwesens in der Ortsfeuerwehr Suderburg.
  • für den Brandschutzgedanken (Brandschutzaufklärung und –erziehung) zu werben.

Der Verein ist in keiner Weise dazu verpflichtet, die Aufgaben und Leistungen nach den geltenden Bestimmungen, Richtlinien und/oder dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz zu übernehmen, da diese weiter bei dem Träger des Brandschutzes liegen, hier die Samtgemeinde Suderburg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Beschaffung von Mitteln für diverse Anschaffungen und Maßnahmen der Ortsfeuerwehr Suderburg.

Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen, und zwar durch:

  • Schulung, Ausbildung und Unterweisung der Öffentlichkeit im Sinne der Brandschutzerziehung,
  • Gewinnung interessierter Einwohner für die Ortsfeuerwehr.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Dem Verein können als ordentliche Mitglieder angehören:

  • volljährige natürliche Personen
  • juristische Personen, insbesondere Feuerwehrorganisationen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts

die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

Ein Austritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied eine angemessene Möglichkeit zur Anhörung gegeben wurde. Der Vorstand teilt dem Mitglied anschließend seine Entscheidung schriftlich mit. Der Ausschluss ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des zu leistenden Mitgliedbeitrags ist frei wählbar, mindestens jedoch 30,00 €/Jahr.

Die Beiträge sind grundsätzlich per Lastschrifteinzug oder Dauerauftrag bis zum 31. März jeden Kalenderjahres und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

7.1 Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus

  • Dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter/in des 1. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Kassenwart/in
  • optional dem/der stellvertretenden Kassenwart/in
  • bis zu drei Beisitzer/innen (z. Bsp. dem/der Zeugwart/in der FF Suderburg)

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht des/der Vorsitzenden vor.

7.2 Aufgaben

Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er stellt den Kassenabschluss fest.

Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes zu beheben. Die vorgenommenen Änderungen sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins vor und führt sie mit durch.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/r 1. Vorsitzende/n oder vom dem/der 2. Vorsitzende/n schriftlich, (fern)mündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Über Anschaffungen kann der Vorstand eigenständig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.

Über die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben, innerhalb von 14 Tagen zu verteilen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes.
  • die Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich.
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren.
  • Bei der 1. Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung wird ein/e Kassenprüfer/in für 2 Jahre und eine/r für 3 Jahre gewählt; darauffolgend beide im 2 Jahresrhythmus. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
  • die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Der Vorstand lädt schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat mit gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

Mitglieder ohne E-Mail Adresse sind schriftlich zu benachrichtigen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Die Niederschrift wird allen Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung schriftlich einen entsprechenden Wunsch geäußert haben, per Email zugesandt.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Niederschrift schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden Widerspruch eingelegt wird.

12.1 Kassenprüfung

Die Vereinskasse unterliegt einer jährlichen Kassenprüfung. Hierzu ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassenbericht soll bis zum 31.1. des Folgejahres vorliegen.

Die Kassenprüfer/innen haben das Recht jederzeit eine Rechnungsführungskontrolle durchzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Kassenführung persönlich einzusehen.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einfordern, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn diese Anträge den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten § 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit und mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind. Sofern an der zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung weniger als vier Fünftel aller Mitglieder anwesend waren, muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf dieser weiteren Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit die anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Suderburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Aus – und Fortbildung im Bereich des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

Anschaffungen des Vereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des Feuerwehrhauses und der Feuerwehrkameraden usw.) sollen in das Eigentum der Ortsfeuerwehr übergehen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet gemäß BGB § 31, jedoch bis zur maximalen Höhe des Vereinsvermögens.
Verbindlichkeiten, die die Höhe des Vereinsvermögens überschreiten, dürfen nicht eingegangen werden.
Die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.10.2017 verabschiedet und am 22.06.2018 angepasst.